BMBF: Keine BAföG-Nachteile wegen Corona
Das Bundesbildungsministerium hat erlassen, dass BAföG-Geförderten auch bei Schließungen von Schulen und Hochschulen oder Einreisesperren in andere Staaten ihre Ausbildungsförderung weitergezahlt wird.
Unabhängig davon gilt auch: Studierende, die BAföG-Leistungen empfangen, sind grundsätzlich verpflichtet im 5. Fachsemester einen Leistungsnachweis beim BAföG-Amt einzureichen. Diese Leistungsbescheinigung sollte im Idealfall den „ordentlichen Verlauf des Studiums“ bescheinigen.
Wer aufgrund der aktuellen Maßnahmen nicht die erforderlichen Leistungen erbringen kann, weil z.B. Prüfungen oder Lehrveranstaltungen ausfallen oder man selbst erkrankt und so in Zukunft keinen entsprechenden Leistungsnachweis durch die Hochschule bescheinigt bekommt, hat folgende Möglichkeiten:
Bei bestimmten gesetzlichen Gründen besteht die Möglichkeit, den Leistungsnachweis auf Antrag nach hinten zu schieben (§ 48 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 15 Abs. 3 oder § 15a Abs. 3 BAföG).
Gesetzliche Gründe können gem. §15 Abs. 3 BAföG sein (Auszug): [...] Schwerwiegende Gründe, wobei diese ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein müssen (vgl. auch Verwaltungsvorschrift zum BAföG); Schwerwiegende Gründe können sein:
- eine Krankheit (muss auf jeden Fall durch Attest belegt sein)
- das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung
- eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z.B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers)
- Verschulden der Hochschule
Wer also im späteren Studiumsverlauf unverschuldet den Leistungsnachweis nicht erbringen kann und obige Maßnahmen durch die Hochschule oder einer Behörde ursächlich für die Verzögerung Eures Studiums sind, kann sich auf obige Regelung berufen und dies bei einem späteren Antrag auf Weiterbewilligung des BAföGs beim zuständigen Amt als Begründung angeben.
Dazu empfehlen wir aber unbedingt immer die Dokumentation des Sachverhaltes bzw. der Situation, also die entsprechenden Anweisungen, Veröffentlichungen, Atteste etc. auszudrucken bzw. zu speichern.