
An dieser Stellen sollen sich häufig wiederholende Fragen von Euch beantwortet werden.
RMV - Antragsfrist für Rückerstattungen
Anträge auf Rückerstattung des Semestertickets können jeweils im Oktober (für das Wintersemester) oder April (für das Sommersemester) gestellt werden.
Häufig gibt es die Frage, ob man die Anträge auch schon eher oder auch noch später rückwirkend stellen kann.
Nach Ende der Antragsfrist sind keine Erstattungen mehr möglich, es sei denn, man kann den Antragsgrund "gesundheitliche Situation, die eine Nutzung der Verkehrsmittel des RMV über mindestens 3 Monate des jeweiligen Semesters unmöglich macht" nachweisen.
Anträge für eine Erstattung des Semestertickets können natürlich auch schon vor Beginn der Frist gestellt werden. Aber: da die Campuskarte im Original gefordert wird, habt Ihr dann bis zur tatsächlichen Bearbeitung des Antrages im Oktober bzw. April keinen Studienausweis. Somit könnt Ihr weder die restliche Zeit des Semesters den ÖPNV nutzen noch Studierendenrabatte geltend machen.
Bei einem Auslandsaufenthalt empfehlen wir Euch die Anschaffung eines Internationalen Studierendenausweises (ISIC) als Nachweis des Studierendenstatus, denn die h_da-Campuskarte wird nicht unbedingt überall als Studienausweis anerkannt. In den Fällen kann dann auch schon vor der eigentlichen Frist der Antrag eingereicht werden (der dann aber bis zu Beginn des neuen Semesters nicht bearbeitet werden kann).
In allen anderen Fällen empfehlen wir die Zusendung des Antrages per Post oder über Personen Eures Vertrauens und innerhalb der Antragsfristen.
RMV - Nichtnutzung des Semestertickets
Das Semesterticket basiert auf dem Solidarprinzip - alle bezahlen relativ wenig, alle können das Ticket nutzen.
Immer wieder gibt es Anfragen auf Erstattung wegen Nichtnutzung des Tickets, sei es, weil man direkt neben der h_da wohnt, grundsätzlich zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Hochschule kommt oder lieber mit dem Auto.
Sicher gibt es Gründe, das Auto zu nehmen: weitere Verpflichtungen oder eine schlechte Nahverkehrsanbindung an den Heimatort seien nur stellvertretend genannt. Aber: die generelle Nutzung des eigenen PKWs ist kein Erstattungsgrund für das Semesterticket, warum auch immer es genutzt wird!
Gerade wegen der wenigen freien Parkplätze, die es in Hochschulnähe noch gibt, ist es empfehlenswert, mit dem Auto vom Wohnort bis zu einem "Park & Ride" zu fahren und anschliessend auf Bus und Bahn umzusteigen. Das erspart jede Menge Ärger beim Parkplatzsuchen und teure Strafzettel.
Erstattbar sind nur die 8 Antragsgründe, die im Antrag aufgeführt sind:
- Auslandsaufenthalt auf Grund des Studiums für mindestens 3 Monate des Antragssemesters ODER Praktikum außerhalb des RMV-Gebietes für mindestens 3 Monate des
Antragssemesters ODER Abschlussarbeit außerhalb des RMV-Gebietes für mindestens 3 Monate des Antragssemesters - Doppelstudium an zwei Hochschulen innerhalb des RMV-Gebietes
- Schwerbehinderung mit Anspruch auf Beförderung und Besitz des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis sowie der zugehörigen Wertmarke
- Urlaubssemester
- Promotion
- wenn die Voraussetzungen zur Anmeldung der Abschlussprüfung erfüllt sind UND es
keine Präsenzverpflichtungen an der Hochschule gibt UND der Wohnsitz sowie der tatsächliche Aufenthalt sich außerhalb des Geltungsbereiches des RMV-Semestertickets befindet - gesundheitliche Situation, die eine Nutzung der Verkehrsmittel des RMV über mindestens 3 Monate des jeweiligen Semesters unmöglich macht
- Besitz des Landes-Ticket Hessens
Alles andere ist nicht erstattbar!
Im Übrigen dient das Semesterticket ja nicht nur zur An- und Abreise an den Hochschulort, sondern kann ja auch am Wochenende oder in den Semesterferien für Ausflüge genutzt werden.
Hochschulrecht - Klausureinsicht
Vorab: nach § § 31 der ABPO haben Studierende nach Bekanntgabe der Klausur innerhalb eines Jahres das Recht auf eine Klausureinsicht:
§ 31 Akteneinsicht
Die Studierenden können innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe der Noten bei der Prüferin oder dem Prüfer einen formlosen Antrag auf Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten, die Prüfungsprotokolle sowie die Begründungen der Bewertung ihrer Abschlussarbeit stellen. Wenn ein allgemeiner Termin für die Einsicht in Klausurarbeiten gegeben wird, so soll dieser von den Studierenden wahrgenommen werden. Die Studierenden können sich für die Einsichtnahme von einer schriftlich bevollmächtigten Vertrauensperson vertreten lassen. Die Akteneinsicht erfolgt unter Aufsicht.
Jetzt aber zur eigentlichen Einsicht:
Der zeitliche Umfang für eine Einsichtnahme muss angemessen sein. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die Einsicht und ist nicht für eine Nachverhandlungen der Bewertungen da. Einwände können nach der Einsicht schriftlich gegenüber der*dem Prüfer*in geltend gemacht werden; danach bleibt immer noch das Widerspruchsverfahren (siehe § 32 ABPO).
Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Musterlösung.
Die Studierenden dürfen sich aber Notizen machen und es können auich Kopien angefertigt werden. In diesem Fall geht die Einsichtsnahme zügiger, da nicht alles mühsam aufgeschrieben werden muss. Aus diesem Grund ist auch ein Fotografieren mit dem Handy zuzulassen.
Die Einsichtnahme dient weder als Diskussionsplattform noch der Notenverhandlung (siehe oben).